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Rechtsanwältin Monika Burkard
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Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag bedarf grundsätzlich nicht unbedingt der Schriftform. Er kann auch mündlich, z. B. telefonisch, geschlossen werden.
Mit der Buchung einer Reise gibt der Kunde eine Vertragsangebot ab. Der Reiseprospekt selbst ist deshalb, juristisch gesehen, nur eine Vertragsofferte, die den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes auffordern will. Mit der Anmeldung ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Aus diesem Grund sollte man auch vorsichtig sein bei mündlichen bzw. telefonischen Buchungen.
Mit der Annahmeerklärung, also mit der Bestätigung durch den Reiseveranstalter, kommt der Reisevertrag wirksam zustande. Nach § 3 InfVO (Verordnung über Informationspflichten nach dem BGB) muss dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung, die sämtliche Informationen und Reisedaten enthält, übergeben werden. Unter unverzüglich versteht man dabei einen Zeitraum von spätestens zwei Wochen. Danach ist der Kunde nicht mehr an das Vertragsangebot gebunden.TIP: Auch wenn der Reisevertrag mündlich geschlossen werden kann, ist dringend zu raten, diesen schriftlich abzuschließen. Er sollte alle Sonderwünsche und Vereinbarungen konkret enthalten. Wenn es wirklich zu einem Streitfall kommt, dient dieser schriftliche Vertrag Beweiszwecken, die Sie sich bei Abschluss eines mündlichen Vertrages nehmen.
Wenn die Reisebestätigung durch den Veranstalter und die Reiseanmeldung inhaltlich voneinander abweichen, so handelt es sich um ein neues Reiseangebot. Deshalb sollten Sie den Inhalt der Reisebestätigung sorgfältig prüfen. Zahlen Sie den Reisepreis oder treten die Reise an, dann sind die geänderten Inhalte für Sie zum Vertragsbestandteil geworden.